Satzung des Aktiv Gesundheitssport Brandenburg e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 29.03.2006 in Neuruppin / Ambulantes Therapiezentrum.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuruppin,
unter der Registernummer VR 3704 NP 1, am 14.08.2006.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Aktiv Gesundheitssport Brandenburg e.V.”

(2) Er hat seinen Sitz in Neuruppin und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein ist in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Sport, insbesondere des Gesundheitssports, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung tätig.

(2) Ziel des Vereins ist die nachhaltige Förderung der Gesundheit von Menschen aller Altersstufen durch gymnastische und sportliche Betätigung im Rahmen der Rehabilitation und Prävention.

(3) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch

a) Angebote des Gesundheitssports zur Prävention von verhaltens- und zivilisationsbedingten Krankheiten
b) Weiterentwicklung der Sportangebote in Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden und dem Bundesverband
c) Beratung von Akteuren des Sport- und Gesundheitswesens über die Potentiale des Gesundheitssports
d) Vertretung der Interessen des Gesundheitssports auf Landesebene
e) Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten des Gesundheitssports.

§ 3 Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

(1) Der Landesverband versteht sich als rechtlich selbständige Gliederung des „Bundesverband Gesundheitssport e.V.”, Berlin (im Folgenden Bundesverband). Er verpflichtet sich zur Einhaltung der bundesweiten Verbandsrichtlinien und der Satzung des Bundesverbandes. Aus dieser Verpflichtung können außer dem Bundesverband Dritte keine Rechte ableiten.

(2) Der Verband strebt sowohl die Mitgliedschaft im Deutschen Verband für Gesundheitssport und Sporttherapie e.V. (DVGS), als auch die im Deutschen Behindertensportverband e.V. (DBS) und dessen Landesverband Brandenburg an und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag und Zustimmung durch den Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

(3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des nächsten Monats möglich. Ein Wechsel der Mitgliedschaft zu einem anderen Landesverband bei entsprechendem Wohnortwechsel ist jederzeit möglich.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Verbandszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Letzteres gilt insbesondere bei Verstößen gegen die Hausordnung, weitere Vereinsordnungen und -beschlüsse sowie bei einem Beitragsrückstand von mehr als einer Abrechnungsperiode. Dem Mitglied ist die beabsichtigte Ausschließung einschließlich der Ausschlussgründe schriftlich mit einer Frist von vier Wochen vor der Entscheidung durch den Vorstand mitzuteilen, so dass ihm eine schriftliche Entgegnung möglich ist. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Die jährlichen Mitgliedsbeiträge und Umlagen richten sich nach der Beitragsordnung des Bundesverbandes.

(2) Die Beitragsordnung kann zwischen minderjährigen und volljährigen Mitgliedern sowie aus anderen sachlichen Gründen differenzieren.

(3) Der Landesvorstand kann Mitglieder, die sich um den Gesundheitssport oder den Landesverband besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen, die von der Beitragspflicht befreit sind.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) Abteilungen
b) Mitgliederversammlung als Delegiertenversammlung
c) Vorstand
d) Verbandsrevision.

§ 8 Abteilungen

(1) Alle Mitglieder werden genau einer Übungsstätte ihrer Wahl zugeordnet. Die Mitglieder einer Übungsstätte bilden eine Abteilung.

(2) Über die Eröffnung und Schließung von Abteilungen entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Schließung können sich die Mitglieder einer anderen Abteilung zuordnen. Sofern sie innerhalb einer Frist von vier Wochen keine neue Abteilung wählen, ordnet der Vorstand sie einer neuen Abteilung nach sachlichen Gesichtspunkten, z.B. Wohnortnähe und Auslastung, zu.

(3) Die Abteilungen wählen alle zwei Jahre Delegierte für die Delegiertenversammlung. Je angefangene 100 Mitglieder wählt die Abteilung ein Mitglied als Delegierte/n. Wahlberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren, wählbar sind Mitglieder ab 18 Jahren. Der Vorstand beauftragt ein Mitglied, dass schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zu der Wahl einlädt und die Wahl durchführt.

§ 9 Delegiertenversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird als Delegiertenversammlung durchgeführt und in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

(2) Stimmberechtigt sind alle Delegierten und die Mitglieder des Vorstandes, auch wenn sie keine Delegierten sind.

(3) Die Delegiertenversammlung entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Wahl und Abwahl der Verbandsrevisoren
c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes nach Berichterstattung der
Verbandsrevision
h) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
i) Beschlussfassung über Verbandsrichtlinien auf Landesebene
j) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

k) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(4) Zur Delegiertenversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung sind schriftliche Unterlagen rechtzeitig vor der Versammlung zur Verfügung zu stellen. Der Bundesvorstand ist in gleicher Weise wie die Delegierten einzuladen. Die Delegiertenversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

(5) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung findet statt, wenn mindestens 20 % der Delegierten oder die Revisoren sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. Wird sie vom Vorstand nicht innerhalb dieser Frist eingeladen, können die Antragsteller die Einladung nach den sonst für den Vorstand geltenden Regularien selbst vornehmen.
Sofern hier keine Regelung getroffen wird, gilt nach § 37 BGB der zehnte Teil der Mitglieder (Delegierten) als ausreichend.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

(7) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Das Protokoll ist den Delegierten innerhalb von einem Monat zur Verfügung zu stellen.

(8) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann auch vom Vorstand des Bundesverbandes nach § 12 Abs. 7 der Bundessatzung einberufen werden.

(9) Interessierte Mitglieder können an der Delegiertenversammlung als Gäste teilnehmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und ein bis
drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Unter ihnen soll mindestens eine SportlehrerIn (oder PhysiotherapeutIn bzw. vergleichbare Qualifikation) und eine kaufmännisch erfahrene Person sein. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können eine pauschale Auslagenerstattung erhalten, die auch die tatsächlichen Auslagen übersteigen kann. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die Nachwahl auf der nächsten regulären Delegiertenversammlung erfolgen.

(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

(4) Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen. Die Vorstandssitzung kann auch telefonisch oder elektronisch abgehalten werden, sofern dem alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

(5) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen und zeitnah allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Vorstandsmitglieder haften nicht für leicht fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen; im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte haben sie insoweit einen Freistellungsanspruch gegen den Verein.

(7) Der Vorstand des Bundesverbandes kann nach § 12 Abs. 7 der Bundessatzung einen Notvorstand bestellen. Mit seiner Bestellung scheidet der bisherige Vorstand aus seinem Amt aus. Der Bundesvorstand hat dann innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen.

§ 11 Verbandsrevision

(1) Die Aufgabe der Verbandsrevision ist die unabhängige Prüfung der Verbandsgeschäftsführung.
Sie prüfen insbesondere die Ordnungsmäßigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Einhaltung von
Satzung, Verbandsrichtlinien des Bundesverbandes sowie Beschlüssen der Delegiertenversammlung.

(2) Die Verbandsrevision besteht aus zwei gleichberechtigten Revisoren, die über ausreichende Fachkenntnisse verfügen sollen und nicht dem Landesvorstand angehören bzw. in der zu prüfenden Periode angehörten.

(3) Die Revisoren werden von der Delegiertenversammlung auf vier Jahre gewählt. Sofern eine Person vorzeitig ausscheidet, erfolgt auf der nächsten Delegiertenversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit.

(4) Die Revisoren haben Zugang zu den Geschäftsräumen und allen Unterlagen. Sie haben ein uneingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand und ggf. von ihm beauftragte Hilfspersonen.

(5) Sofern ein Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt wird, sind die Revisoren in das Abschlussgespräch einzubeziehen. Sofern die Auswahl des Wirtschaftsprüfers nicht durch den Bundesverband erfolgt, sind sie auch bei der Auswahl und Auftragsformulierung zu beteiligen.

(6) Die Revisoren haben über ihre Tätigkeit Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren. Sie berichten über die Ergebnisse ihrer Feststellungen der Delegiertenversammlung und dem Bundesvorstand. Sie können einstimmig die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung verlangen.

(7) Sofern eine Prüfung durch die Revisoren des Bundesverbandes erfolgt, unterstützen sie diese bei ihrer Tätigkeit

§ 12 Verbandsrichtlinien

(1) Die Verbandsrichtlinien des Bundesverbandes gelten unmittelbar für den Landesverband.

(2) Der Landesverband kann ergänzende Richtlinien auf Landesebene aufstellen, die jedoch nicht im Gegensatz zu dieser Satzung, der Satzung des Bundesverbandes und den Richtlinien des Bundesverbandes stehen dürfen. Sie können sich z.B. auf lokale Besonderheiten oder bisher nicht bundesweit geregelte Aspekte beziehen, insbesondere auf den laufenden Übungsbetrieb.

(3) Die Richtlinien sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie begründen unmittelbare Ansprüche zwischen den Beteiligten, nicht jedoch von Dritten.

(4) Sofern dies zur Abwendung von Schaden für den Verband bzw. seine Mitglieder erforderlich ist, kann der Vorstand einstimmig Richtlinien auf Landesebene erlassen oder ändern, die sofortige Gültigkeit bis zur nächsten Delegiertenversammlung erlangen. Sie sind dieser Versammlung zur Bestätigung vorzulegen.

§ 13 Aufsichtsrecht und Anbindung der Landesverbände

(1) Der Bundesverband gliedert sich in rechtlich selbständige Landesverbände, mit denen er gemeinsam die Ziele aus § 2 Abs. 1 verfolgt. Die Zusammenarbeit ist durch Fairness und Solidarität gekennzeichnet. Das Auftreten gegenüber den Mitgliedern und nach außen erfolgt abgestimmt und mit einheitlichem Erscheinungsbild.

(2) Der Landesverband versteht sich als Teil einer bundesweiten Organisation. Er arbeitet an der Weiterentwicklung auf Bundesebene mit und übernimmt dort verabschiedeten Regelungen einschließlich Anpassungen der Musterlandessatzung.

(3) Als Grundlage eines abgestimmten Vorgehens und der Einheitlichkeit dienen die Verbandsrichtlinien nach § 11. Zur Sicherstellung der Umsetzung und Weiterentwicklung hat der Bundesverband gegenüber den Landesverbänden ein uneingeschränktes Informationsrecht. Insbesondere kann er Geschäftsunterlagen einsehen, an Delegiertenversammlungen sowie Vorstandssitzungen teilnehmen sowie Auskünfte verlangen. Zu den Delegiertenversammlungen ist der Bundesvorstand einzuladen. Er kann die Rechte aus diesem Abschnitt an sachkundige, zur Verschwiegenheit gegenüber Außenstehende zu verpflichtende Dritte delegieren.

(4) Mit der Auflösung oder dem Ausschluss verliert der Landesverband das Recht, den Namenbestandteil Landesverband Gesundheitssport sowie das Erscheinungsbild des Bundesverbandes zu verwenden oder in einer anderen Weise den Anschein einer weiter bestehenden Verbindung zum Bundesverband zu erwecken.

(5) Bei Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, die Bundes- oder Landessatzung sowie die Verbandsrichtlinien kann der Bundesvorstand folgende Maßnahmen ergreifen:
a) schriftlicher Hinweis
b) Abmahnung unter Bezugnahme auf die konkreten Vorschriften sowie mit Nennung von zu ergreifenden Maßnahmen und Fristen
c) Einsetzung eines Notvorstandes und Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung innerhalb von drei Monaten
d) Ausschluss aus dem Bundesverband und Vermögenseinziehung.

§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Delegiertenversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Delegierten bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Delegiertenversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit vor der Eintragung der schriftlichen Zustimmung durch den Bundesverband.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung, sondern nur der Genehmigung des Bundesverbandes. Sie sind den Delegierten spätestens mit der nächsten Einladung zur Delegiertenversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins, bei Verlust der Mitgliedschaft im Bundesverband durch Austritt oder Ausschluss oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Bundesverband Gesundheitssport e.V., Berlin, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

§ 15 Übergangsregelung

Die Gründungsmitglieder gelten die ersten fünf Jahre als Delegierte. Sie sind für diese Zeit vom Mitgliedsbeitrag befreit.

Neuruppin, den 29.03.2006